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SWI 2, Februar 2004, Seite 52

Bauabnahme und Dauer der zur Baubetriebstätte führenden Bauausführungstätigkeiten

Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im Allgemeinen so lange bestehen, „bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt (EAS 1025; EAS 1259). Rechtsakte sind bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungszeit weder hinsichtlich des Beginnes (EAS 341, EAS 1865) noch hinsichtlich des Endes von Relevanz.

Wohl kann im Zweifel davon auszugehen sein, dass mit der Abnahme der Bauarbeiten die Bautätigkeit beendet worden ist. Ist es aber so, dass die Installationstätigkeiten einer österreichischen Elektroinstallationsfirma bei einer Gebäudeerrichtung in München nachweisbar am aufgenommen und am beendet worden sind (Nachweis durch die als korrekt anerkannten Bautagesberichte), dann kann der Umstand, dass die Abnahme erst am stattgefunden hat, nicht zum Entstehen einer deutschen Baubetriebstätte führen. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht dergestalt interpretiert werden, dass es in das Belieben des Auftraggebers der Bauarbeiten gestellt wird, durch eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber zu entscheiden, ob da...

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