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Offen gelegte Treuhandschaftsbeteiligung an einer österreichischen GmbH
Tritt eine spanische Kapitalgesellschaft treuhändig für eine US-Kapitalgesellschaft zu 60 % als Gesellschafterin einer österreichischen GmbH auf und wird dieses Treuhandschaftsverhältnis sowohl gegenüber den österreichischen wie auch gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden offen gelegt, dann ist die formal an die spanische Gesellschaft fließende Gewinnausschüttung der österreichischen GmbH steuerlich als der US-Gesellschaft zugeflossen zu werten.
Bei Gewinnausschüttungen, die eine US-Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft erzielt, ist die österreichische Kapitalertragsbesteuerung auf 5 % einzuschränken, vorausgesetzt, dass eine „unmittelbare" Beteiligung vorliegt. Ob eine Beteiligung im Wege einer Treuhandkonstruktion noch als „unmittelbare" Beteiligung der treugebenden US-Gesellschaft zu werten ist, kann aus dem DBA-USA nicht mit Bestimmtheit abgeleitet werden. In derartigen Fällen ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 ein Rückgriff auf nationales Recht geboten. Im österreichischen innerstaatlichen Recht wird in Rz. 558 der KStR 2001 die Unmittelbarkeit des Haltens einer Schachtelbeteiligung durch den Treugeber bejaht. Damit wird die gleiche ...