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SWI 2, Februar 2004, Seite 050

Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland

Wird die Geschäftsleitung einer in Österreich operativ tätigen österreichischen GmbH nach Deutschland verlegt, dann ändert dies nichts an dem Fortbestand der unbeschränkten Steuerpflicht der nach österreichischem Recht gegründeten GmbH, wenn deren statutarischer Sitz weiterhin in Österreich verbleibt. Aus diesem Grund wurde auch im Hinblick auf den von § 6 Z. 6 EStG erfassten „Steuerentstrickungstatbestand" die in § 20 KStG 1966 enthaltene Verpflichtung zur Liquidationsbesteuerung bei Geschäftsleitungsverlegung in das Ausland nicht in das KStG 1988 übernommen.

Mithin ist bei einer Geschäftsleitungsverlegung lediglich zu prüfen, ob hierdurch einzelne körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter nach Deutschland überführt werden, deren Überführung sodann zu einer steuerlichen Erfassbarkeit der darin allenfalls enthaltenen stillen Reserven führen würde. Dies ist eine Sachverhaltsfrage und kann daher nicht im Rahmen des ministeriellen EAS-Auskunftsverfahrens entschieden werden. Es kann lediglich angemerkt werden, dass hierbei auf eine dem Artikel 7 DBA-Deutschland entsprechend korrespondierende Beurteilung auf österreichischer und deutscher Seite Rücksicht zu nehmen sein wird.

Mit der Geschäftsleitungsverlegung verlager...

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