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SWI 1, Jänner 2004, Seite 45

BFH zur Auskunftspflicht des deutschen Bundesamts für Finanzen; BFH zur Qualifikation als Domizilgesellschaft

Niemand hat Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten das BfF über ihn sammelt und an die deutschen Finanzämter weiterleitet. Die vom BfF gespeicherten Daten werden in den jeweiligen Besteuerungsverfahren offenbart, soweit sie für die Festsetzung und Erhebung von Steuern erheblich sind. Unrichtigkeiten kann der Steuerpflichtige in einem Einspruchsverfahren oder in einem sich anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. Bei Einhaltung der erhöhten Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen hat er die Unrichtigkeit dieser Daten auch nicht nachzuweisen.

BFH zur Qualifikation als Domizilgesellschaft

Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt worden ist, die in einer Vielzahl von - möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen - Gesellschaften eine solche Funktion ausübt.

Das deutsche Bundesamt für Finanzen (BfF) leitete Daten über den Steuerpflichtigen an deutsche Finanzämter weiter, was dem Steuerpflichtigen gegenüber zu ablehnenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsverfahren führte. Mit Schreiben vom beantragte der Steuerpflichtige, ihm Auskunft über die ihn betreffenden erhobe...

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