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EuGH: Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auch auf Leistungen von als Solisten tätigen Musikern gegenüber Veranstaltern
Im Urteil vom Rs. C-109/02 Kommission/Deutschland hatte sich der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland mit der Frage zu befassen, ob Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der 6. MWSt-RL verstoßen hat, dass in Deutschland ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendbar ist, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, der Normalsatz gilt. In Deutschland ist nach § 12 Abs. 2 Z 7 lit. a dUStG die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt diese Steuerermäßigung Solisten allerdings nur zugute, wenn sie zugleich selbst Veranstalter des Konzerts sind. Leistungen, die von Solisten für einen Konzertveranstalter erbracht werden, unterliegen hingegen dem Normalsteuersatz.
Mit Mahnschreiben vom teilte die Kommis...