Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zwischenstaatliche Gewinnermittlungsunterschiede bei einer inländischen Bauaufsichtsniederlassung einer italienischen AG
(BMF) - Unterhält eine italienische Aktiengesellschaft in Österreich für Zwecke der Beaufsichtigung eines von 1998 bis einschließlich 2207 laufenden Bauprojektes eine inländische Zweigniederlassung, dann sollen zwischenstaatliche Unterschiede bei der Betriebstättengewinnermittlung nicht zu Ergebnissen mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung führen.
Ergeben sich nach den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften während der Bauphase laufende Verluste, die auf die mit der Ertragsrealisierung anfallenden Einkünfte des Jahres 2007 vorgetragen werden sollen, wohingegen nach italienischem Recht die in den jeweiligen Jahren als realisiert geltenden Teilgewinne der Besteuerung unterzogen werden, dann liegt - trotz Anwendung des Anrechnungsverfahrens im DBA-Italien - in der Regel kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vor, der einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen könnte (Anwendung des Diskriminierungsverbotes). Denn eine Verweigerung des Verlustvortrages auf österreichischer Seite hätte diesfalls die Wirkung einer diskriminierenden Doppelbesteuerung.
Ein Problem könnte sich aber dann ergeben, wenn z. B. das Gesamtergebnis (unter Berücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwen...