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Österreichisch-deutscher Qualifikationskonflikt betreffend Personengesellschafterfinanzierungen
Gewinne, die in Deutschland ansässige Personen aus österreichischen Betriebstätten erzielen, unterliegen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen (Art. 7 i. V. m. Art. 23 DBA-Deutschland). Nach übereinstimmender deutscher und österreichischer Rechtsauffassung bilden die Betriebstätten von Personengesellschaften Betriebstätten der Gesellschafter, sodass die in den Personengesellschaftsbetriebstätten erwirtschafteten Gewinne deutscher Personengesellschafter ebenfalls der ausschließlichen österreichischen Besteuerung unterliegen.
S. 535Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Definition des Gewinnbegriffes; seine Ermittlung richtet sich daher - soweit dies nicht dem Abkommenszusammenhang widerspricht - nach innerstaatlichem Recht des das Abkommen anwendenden DBA-Partnerstaates (Art. 3 Abs. 2 DBA und Z 32 des OECD-Kommentars zu Art. 7, dem zufolge es dem Abkommenszusammenhang nicht widerspricht, wenn dem Begriff „eine weite Bedeutung" beigemessen wird).
Ob Zinsen, die ein deutscher Personengesellschafter von seiner österreichischen Personengesellschaft bezieht, einen Bestandteil seines aus der Personengesellschaftsbetriebst...