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Familienrechtliches Wohnverhältnis
iFamZ 2017/171
Im Fall eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses hat der Benützer der Wohnung einen Rechtstitel zur Benützung darzutun.
1. Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren auch auf eine dem Familienverhältnis entspringende – jederzeit widerrufbare – faktische Wohnraumüberlassung.
2. Ein familienrechtliches Wohnverhältnis ieS liegt vor, wenn ein Unterhaltspflichtiger dem Unterhaltsberechtigten, also zB Eltern ihrem Kind, Wohnräume zur Benützung überlässt. Ein solches kann idR erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, durch Einbringung einer Räumungsklage beendet werden (vgl 3 Ob 1565/90). (…) Lassen die konkreten Umstände des Falls auf ein aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstehendes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluss auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen (RIS-Justiz RS0020500).
3. Hier steht fest, dass die Liegenschaft ursprünglich den Eltern der Klägerin und des Erstb...