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Verfall wegen mangelnder „Geltendmachung“ von Überstundenentlohnungen
1. Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung von Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten.
2. In der gegenständlichen Konstellation liegt im Einwand des Verfalls der Überstunden durch den Dienstgeber auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil sich generell erst aus der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer ergibt, ob und welche Ansprüche er begehrt. Unzureichend ist es, wenn der Dienstnehmer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnt, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien.
S. 4073. Eine Geltendmachung von Überstunden zum Ausschluss des Verfalls ist nicht mehr erforderlich, wenn die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung durch den Dienstgeber waren, weil der Dienstgeber die Überstunden dadurch für gewöhnlich – und technisch gesprochen – bereits anerkannt hat. Darauf kann sich ein Dienstnehmer jedoch nicht berufen, wenn seine Überstunden gerade nicht in den Lohnabrechnungen des Dienstgebers berücksichtigt wurden. – (§ 1174 ABGB; § 10 AZG)
( 9 ObA 30/14y)