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SWI 9, September 2003, Seite 439

Eine deutsche Schadensrente ist zur Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigenAuch DBA-freie oder gem. § 48 BAO freie Auslandseinkünfte gehören für die Mietzinsbeihilfe zum "wirtschaftlichen Einkommen"

Auch DBA-freie oder gem. § 48 BAO freie Auslandseinkünfte gehören für die Mietzinsbeihilfe zum "wirtschaftlichen Einkommen"

Ein von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG wurde mit Bescheid des Finanzamtes deswegen abgewiesen, weil das Einkommen des Jahres 1997 die gesetzlich vorgesehene Einkommensgrenze überschritten habe. In der Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, während es sich bei dem vom Finanzamt angesetzten Betrag von 100.000 S anscheinend um ihre Pensionsbezüge handle, sei der restliche Betrag vermutlich auf ihre Opferrente aus der BRD zurückzuführen. Diese Opferrente beruhe auf dem „Bundesentschädigungsgesetz der BRD". Tatsächlich sei die Opferrente nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz nicht auf das Einkommen anzurechnen, weil sie nicht steuerbar sei und nicht zu den sonstigen Einkünften nach § 29 EStG zähle.

Dazu führt der VwGH aus: Nach § 29 Z 1 EStG sind bestimmte „wiederkehrende Bezüge" sowie Renten als „sonstige Einkünfte" i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 7 EStG zu erfassen, sofern nicht eine der in § 29 Z 1 EStG angeführten Ausnahmen (so für freiwillig geleistete Renten und solche an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) vorliegt. Der Gesetzgeber unterstellt, dass sch...

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