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Entsendung russischer Mitarbeiter in die inländische Zweigniederlassung einer russischen Kapitalgesellschaft
(BMF) - Werden Mitarbeiter einer russischen Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die österreichische Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die von der Zweigniederlassung zu tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Russland, BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. Wenn diese Arbeitslöhne auch in Russland einer 30%igen Besteuerung unterzogen werden, weil die nach Österreich entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland beibehalten, dann ist diese Vorgangsweise durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens gedeckt, vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die russische anrechnet.
Auch im Geltungsbereich des (ab 2003 nicht mehr anzuwendenden) Abkommens BGBl. Nr. 411/1982 war für die nach Österreich entsandten Mitarbeiter österreichische Lohnsteuer einzubehalten, wenn ihre Tätigkeit in Österreich insgesamt (mit und ohne Unterbrechungen, auch jahresübergreifend: ) 183 Tage überschritt. Da dieses Alt-Abkommen keine für Russland bindende Anordnung über die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung enthäl...