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SWI 9, September 2003, Seite 396

Beendigung einer internationalen Verschachtelung

Wird eine Gestaltung beendet, bei der eine österreichische Kapitalgesellschaft 50 % der Anteile einer niederländischen Aktiengesellschaft (NV) an diese gegen Barzahlung rückveräußert, dann ist dieser Anteilsrückkauf durch die niederländische Gesellschaft nach österreichischem Steuerrecht genauso (nach Maßgabe der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KStG) als steuerfreie Veräußerung einer Auslandsbeteiligung zu werten wie bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten. Es ist unerheblich, ob dieser Vorgang nach ausländischem Recht und damit auch nach DBA-Recht möglicherweise als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist (wie im Fall der USA in EAS 1364 oder Schwedens in EAS 1758).

Wechselt eine ausländische Tochtergesellschaft lediglich ihrer körperschaftliche Rechtsform (z. B. formwechselnde Umwandlung einer ungarischen Kapitalgesellschaft in EAS 1329 oder Umwandlung einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft in eine „Holding-1929" in EAS 1837), dann wird darin kein Wechsel des Abgabepflichtigen und mithin kein steuerlich zu erfassender Vermögensübergang gesehen. Geht man aber von der Identität des Abgabepflichtigen aus, dann kann durch eine bloß rechtsformwechselnde Umwandlung (wenn die niederländische Tochte...

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