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SWI 9, September 2003, Seite 394

Schicksal des österreichischen Verlustvortrages bei Mehrfachumgründung und deutscher Teilwertabschreibung

Gemäß dem Schlussprotokoll zu Artikel 24 DBA-Deutschland 2000 können Verluste, die ab 1998 in der österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallen sind, in Österreich vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt.

Sind solche Verluste in einer österreichischen GmbH (A-GmbH) entstanden, an der eine deutsche GmbH (D-GmbH) beteiligt war, und wird diese GmbH errichtend zum in eine GmbH & Co KG umgewandelt, dann bilden die Betriebstätten der umgewandelten GmbH ab diesem Zeitpunkt Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit.

Wird nun im Wege eines „Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum die Beteiligung an der KG in einem zweiten Umgründungsschritt in eine österreichische GmbH (die Ö-GmbH) eingebracht, dann sichert § 21 UmgrStG der Ö-GmbH die Weiterverwertbarkeit der anlässlich des ersten Umgründungsschrittes bei der D-GmbH aufgelebten Verlustvortragsmöglichkeiten zu.

Die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die D-GmbH die Aufrechterhaltung des Verlustvortrages im ersten Umgründungsschritt verlangen kann, liegt in § 10 Z 1 lit. b UmgrStG i. ...

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