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Vermittlung ausländischer Künstler durch eine inländische Künstleragentur
Ist eine in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene inländische Künstleragentur in der Weise tätig, dass sie inländische Veranstalter bezüglich der Machbarkeit, des Aufbaues und des Ablaufens von Veranstaltungen verschiedenster Art berät und hierbei auch die Vermittlung von mitwirkenden ausländischen Künstlern übernimmt, dann trifft die als bloßer Vermittler auftretende Agentur keine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG. Denn gemäß § 100 Abs. 2 EStG ist die Haftung für den Steuerabzug dem „Schuldner" der Künstlereinkünfte auferlegt.
Der bloße Umstand, dass die Agentur namens des ausländischen Künstlers die Auftrittsgage vom Veranstalter (Schuldner der Einkünfte) einzieht und sodann an den Künstler weiterleitet, vermag so lange keine abgabenrechtliche Haftungsverpflichtung für die Agentur zu bewirken, als der Veranstalter aus den von ihm unterfertigten Verträgen wusste, dass sein Vertragspartner nicht die inländische Agentur, sondern der jeweils ausländische Mitwirkende an der Veranstaltung ist; denn das abgabenrechtliche Haftungskonzept für den Steuerabzug nach § 99 EStG basiert auf dem „Schuldnerprinzip" und nicht auf dem „Zahlstellenprinzip"; dass der ausländische Mitwirkende die Zahlung von der inländisch...