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Ort der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften
Der Ort der Geschäftsleitung spielt sowohl im nationalen als auch im DBA-Recht eine zentrale Rolle, weil zum einen das nationale Recht, die unbeschränkte Steuerpflicht unter anderem, an diesen Begriff anknüpft. Zum anderen wird nach der Tie-breaker-Regel des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA bei doppelt ansässigen Gesellschaften jener Staat zum Ansässigkeitsstaat, in dem der Ort der Geschäftsleitung gelegen ist. Kessler/Müller (IStR 2003, 362 ff.) nehmen eine Bestandsaufnahme zum Ort der Geschäftsleitung vor und setzen sich insbesondere mit den aktuellen Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene auseinander. Dabei gehen sie insbesondere auch auf die Auswirkungen moderner Kommunikations- und Verkehrsmittel auf den Ort der Geschäftsleitung ein. Anders als nach der österreichischen Rechtspraxis weisen sie auch auf die Rechtsprechung des BFH hin, wonach eine Kapitalgesellschaft nach nationalem Recht auch mehrere Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung haben kann.