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Persönlicher Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen
Nach Art. 1 OECD-MA sind DBA auf Personen anzuwenden, die zumindest in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Person wird in der Folge in Art. 3, jener der Ansässigkeit in Art. 4 OECD-MA definiert. Hattingh (Bulletin IBFD 2003, 215 ff.) untersucht die Bedeutung dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der kontinentaleuropäischen und der angloamerikanischen Rechtspraxis. Er kommt dabei unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung dieser Bestimmung im angloamerikanischen Raum nicht unterschätzt werden darf. Insbesondere britische Gerichte gehen nämlich regelmäßig davon aus, dass bei Fehlen einer vergleichbaren Bestimmung in einem bilateralen DBA dessen persönlicher Anwendungsbereich stark eingeschränkt werden kann. Darüber hinaus weist Hattingh darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 1 OECD-MA in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht. Exemplarisch greift Hattingh die Entscheidung des EuGH in der Rs. Saint Gobain heraus. Nach Ansicht des Autors wird durch die Rechtsprechung des EuGH im Ergebnis der persönliche Anwendungsbereich der DBA zwischen EU-Mitgliedsstaaten bedeutend erweitert.