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Nebenerträge aus unbeweglichem Vermögen
(BMF) - Die aus unbeweglichem Vermögen als Nebenertrag anfallenden Zinsen unterliegen nach einer am mit Deutschland herbeigeführten Verständigung der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen. In dem geplanten (zur Zeit allerdings nur als paraphierter Entwurf vorliegenden) Einführungsschreiben zu dem am unterzeichneten neuen Abkommen wird an dieser Regelung festgehalten. Es findet sich dort folgende Aussage: „Zinsenertrag, der als funktioneller Nebenertrag in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens steht, unterliegt nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen im Lagestaat des Grundstückes der Besteuerung und fällt nicht unter Art. 11 (Verständigung vom )" (gleich lautend mit EAS 2083).
Die Frage der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften wird erneut unter EAS 2272 untersucht. (EAS 2281 v. )