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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 323

Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sachverständigen?

iFamZ 2017/169

§§ 45, 85 AußStrG

Die Bestellung eines Sachverständigen ist auch im Abstammungsverfahren als verfahrensleitender Beschluss erst mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.

Das Erstgericht bestellte eine Mikrobiologin zur Sachverständigen mit dem Auftrag, Befund und Gutachten über die behauptete Möglichkeit der Zeugung des Antragstellers durch den Antragsgegner zu erstellen. Die Begutachtung sei nach allen wissenschaftlich als beweiskräftig anerkannten Methoden vorzunehmen, vorzugsweise sei ein DNA-Gutachten zu erstellen.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners zurück.

In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigte der Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Ein Beschluss, mit dem (sei es auf Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird oder mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist nach der Rsp ein verfahrensleitender Beschluss und daher gem § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RIS-Justiz RS0120052; RS0120910[T1]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 45 Rz 15 mwN). Auch die Behau...

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