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Auswirkung der EuGH-Judikatur (Überseering) auf das Diskriminierungsverbot nach dem DBA-USA
• BFH: Vergleichsgegenstand des Diskriminierungsverbots für eine zuziehende Gesellschaft ist nicht die wegziehende inländische, sondern die im Inland nach wie vor mit Sitz und Geschäftsleitung residierende Gesellschaft.
• BFH: Die inländische Beteiligungsgesellschaft eines US-Unternehmens darf keiner anderen oder belastenderen Besteuerung unterworfen werden als andere ähnliche inländische Unternehmen.
• BFH: Eine zuziehende US-Gesellschaft kann auch dann als körperschaftsteuerrechtlicher Organträger fungieren, wenn sie über einen statutarischen Sitz in den USA verfügt. Soweit das dKStG besondere Besteuerungsfolgen verlangt, ist diese Vorschrift unangewandt zu lassen. Sie wird insoweit durch die speziellere Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 DBA D-USA verdrängt.
Bei der Klägerin handelte es sich im Streitjahr 1990 um eine inländische GmbH, an der zu 99,5 % eine andere inländische GmbH (die A-GmbH) und zu 0,5 % die B-Inc. beteiligt waren. Seit April 1989 hielt die B-Inc. 99,95 % der Geschäftsanteile der A-GmbH. Die B-Inc. ist eine AG US-amerikanischen Rechts, die am nach den Gesetzen des US-Bundesstaates Delaware gegründet wurde und die dort auch ihren (statutarischen) Sitz hat. Ihre Geschä...