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Grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften
Grenzüberschreitende Sitzverlegungen bei Kapitalgesellschaften treten in drei Grundkonstellationen auf: Entweder verlegt eine Gesellschaft ihren Sitz vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland. Alternativ dazu kann sich der Vorgang auch ganz im Ausland abspielen: durch Verlegung des Sitzes von einem ausländischen Staat in einen anderen Staat. Im Überseering wurden insbesondere die zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Sitzverlegung vom Aus- in das Inland weiter vertieft. Haase (IWB Nr. 10 vom , 461 ff., Fach 11, Gruppe 2, EG, 529 ff.) untersucht die Auswirkungen dieses Urteils auf die eingangs angesprochenen drei Grundkonstellationen. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Sitztheorie mit dem Europarecht weiterhin vereinbar ist; zumindest habe der EuGH in der Rs. Überseering nicht ausgesprochen, dass die Sitztheorie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.