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EuGH: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Anschlussgrundgebühren bei den Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen zulässig
Der EuGH stellte mit Urteil vom Rs. C-384/01 Kommission/Frankreich fest, dass Frankreich durch die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Anschlussgrundgebühren für Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetze, die den Lieferungen von Gas und Elektrizität über die öffentlichen Netze dienen, nicht gegen Vorgaben der 6. MwSt-RL verstoßen hat. Dem vorliegenden Urteil des EuGH ging das folgende Verfahren voran:
Die französische Regierung informierte die Kommission von ihrer Absicht, gem. Art. 12 Abs. 3 lit. b der 6. MwSt-RL einen ermäßigten Steuersatz auf die Anschlussgrundgebühren bei Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen anzuwenden. Die Kommission ersuchte Frankreich, ihr die Durchführungsbedingungen dieses Vorhabens mitzuteilen. In ihrem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass, soweit die Anschlussgrundgebühr eine Gegenleistung für die Energielieferung darstellt, der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Wenn jedoch diese Gegenleistung ganz oder teilweise eine Leistung anderer Art betrifft, wie beispielsweise die Vermietung des Zählers, die Wartung des Netzes usw., kann der ermäßigte Steuersatz nur auf den Leistungsteil angewendet werden, der sich unmittelbar auf die Ene...