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Engagement ausländischer Künstler für inländische Filmwerbespots
Wird ein in den Niederlanden ansässiger Schauspieler für Dreharbeiten an einem Filmwerbespot engagiert, wobei vertraglich vereinbart wird, dass $ 2.500 für die Mitwirkung an den Dreharbeiten und $ 5.000 als „Buy-out" für die Überlassung der Senderechte im Fernsehen für die Dauer eines Jahres gezahlt werden, dann ist entscheidend, wem die Urheberrechte an dem Werbefilm zustehen. Stehen die Urheberrechte dem Schauspieler zu, dann sind die Entgelte für die Überlassung dieser Urheberrechte dem Artikel 13 DBA-Niederlande zuzuordnen und in Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten (Z 18 dritter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens).
Liegt hingegen der (wahrscheinlichere) Fall vor, dass die Urheberrechte an dem Film der österreichischen Filmproduktionsgesellschaft zustehen, dann müssen zwangsläufig die unter dem Titel „Buy-out" geleisteten Beträge ebenfalls als Entgelt für die erbrachte schauspielerische Tätigkeit aufgefasst werden und folglich der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden (siehe Z 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA in der Fassung des Updates 2003).
Das Bundesministerium für Finanzen hält an seiner in EAS 11...