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SWI 6, Juni 2003, Seite 294

Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen bei Expatriates

(BMF) - Nach bisheriger österreichischer Auffassung stellen Abfertigungszahlungen keine „Ruhegehälter und ähnliche(n) Vergütungen" im Sinn von Artikel 18 des OECD-Musterabkommens und der darauf aufbauenden österreichischen DBAs dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Artikel 15 des OECD-Musterabkommens und der sich daran orientierenden DBAs vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat, in dem die zugrunde liegende Arbeit erbracht worden ist. Diese Grundsätze gelten auch im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis (AÖFV Nr. 134/1999).

Zahlt daher eine österreichische Konzerngesellschaft im Jahr 1999 anlässlich der Beendigung des zivilrechtlichen Dienstverhältnisses unter Vornahme des Lohnsteuerabzuges Jubiläumsgeld und Abfertigungen aus, dann kann dies auf Grund des Artikels 9 DBA Deutschland 1954 zum Entstehen eines Rückzahlungsanspruches führen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Dienstnehmer bereits für eine deutsche Konzerngesellschaft tätig war. Denn war ein Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft von 1982 bis September 1997 in Öste...

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