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Entlassung eines Betriebsratsmitglieds
1. Nach § 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG kann das Gericht die Zustimmung zur Entlassung unter anderem dann erteilen, wenn sich das Betriebsratsmitglied einer erheblichen Ehrverletzung gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebs zu Schulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
2. Dadurch wird ein zusätzliches Tatbestandserfordernis gegenüber den allgemeinen einschlägigen Entlassungstatbeständen des § 27 Z 6 AngG und des § 82 lit. g GewO 1859 (erheb-liche) Ehrverletzung geschaffen.
3. Richtet sich die Zielrichtung der Ehrverletzung nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Betriebsratskollegen, so unterscheidet dies den vorliegenden Fall von Fällen, in denen das Betriebsratsmitglied direkt den Arbeitgeber und dessen Arbeitsmethoden in einer die Arbeitsdisziplin untergrabenden Weise angegriffen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehrverletzung eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsinhaber und Betriebsratsmitglied zu beeinträchtigen geeignet ist.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Hinblick auf grobe Ehrenbeleidigu...