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SWI 6, Juni 2003, Seite 282

Keine Veranlagungspflicht für echte stille Gesellschafter nach dem DBA-Deutschland 1954

(BMF) - Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über eine echte stille Beteiligung, dann dürfen die Gewinnanteile des deutschen stillen Gesellschafters nach Artikel 11 DBA-Deutschland der österreichischen Abzugsbesteuerung unterzogen werden. Die Abkommensbestimmung wird so ausgelegt, dass dadurch das Veranlagungsgebot des § 102 Abs. 1 Z 2 EStG nicht zum Nachteil des deutschen stillen Gesellschafters angewendet werden darf.

Eine Veranlagung des oder der deutschen still Beteiligten zur 34%igen Körperschaftsteuer kann daher nur dann stattfinden, wenn dies zu einer Steuerentlastung führt (z. B. wegen hoher Refinanzierungsaufwendungen). Denn DBAs können keine über das innerstaatliche Recht hinausgehende Besteuerungsrechte begründen. (EAS 2256 v. )

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