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Mittelbar gehaltenes Fruchtgenussrecht eines deutschen Immobilienfonds an einer österreichischen Liegenschaft
Räumt eine österreichische Kapitalgesellschaft an einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie einer österreichischen (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft das (Netto-)Fruchtgenussrecht ein, als deren Gesellschafter eine deutsche Immobilienfonds-KG mit deutschen Anlegern auftritt, dann sind nach Rz. 111 EStRL 2000 die aus dem Fruchtgenussrecht zufließenden Einkünfte den Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Auf der Grundlage des bei Personengesellschaften anzuwendenden Transparenzprinzips sind dies die Investoren der deutschen Immobilienfonds-KG. Diese sind mit den erzielten Einkünften in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterworfen.
Einkünfte, die aus Nutzungsrechten an Grundstücken zufließen, im vorliegenden Fall sonach die auf Risiko der Fruchtgenussberechtigten aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einkünfte, unterliegen gemäß Artikel 6 DBA-Deutschland der Besteuerung in Österreich und sind in Deutschland korrespondierend dazu von der Besteuerung freizustellen. Sollte das Fruchtgenussrecht veräußert werden, dann fällt dieser Vorgang gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA-Deutschland ebenfalls in die Besteuerungskompetenz Österreichs, wobei sich allerdings die steuerliche ...