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SWI 6, Juni 2003, Seite 261

Österreichische Botschaftssekretärin bei der österreichischen Botschaft in den USA

Gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966, ist das Verwaltungs- und technische Personal von Botschaften - soferne es weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt noch dort vor Dienstantritt bereits ansässig war - mit den Auslandseinkünften von der Besteuerung befreit. Dies hat auf österreichischer Seite dazu geführt, diesen Personenkreis als bloß „beschränkt steuerpflichtig" anzusehen ().

Offenbar werden auch die österreichischen Mitarbeiter an der österreichischen Botschaft in den USA nach US-Recht als „nichtansässig" eingestuft; darauf deutet der Umstand hin, dass die österreichische Botschaftssekretärin mit den US-Dividenden nur einer - nach dem DBA USA-Österreich ermäßigten - 15%igen Dividendenbesteuerung unterzogen worden ist. Diese Einstufung als Nichtansässige deckt sich auch mit Artikel 4 Abs. 1 lit. a DBA Ö-USA.

Nach österreichischem Recht sind Auslandsbeamte wie die österreichische Botschaftssekretärin - auch wenn sie in Österreich keinen Wohnsitz mehr haben - in Österreich S. 262unbeschränkt steuerpflichtig (§ 26 Abs. 3 BAO) und folglich im Sinn des Artikels 4 DBA Ö-USA in Österreich „ansässig"; denn sie sind im Sinn der genannten ...

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