Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Deutsche Mitwirkende an österreichischen Seminarveranstaltungen
Werden in Deutschland ansässige Lehrkräfte von einer österreichischen Akademie mittels eines Werkvertrages beauftragt, in Österreich an bis zu fünftägigen Seminaren mitzuwirken, S. 261dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland zu versteuern sind, danach, ob diese Tätigkeit als vortragende Tätigkeit oder als unterrichtende Tätigkeit einzustufen ist. Im ersten Fall besteht für die österreichische Akademie Steuerabzugspflicht für die gezahlten Honorare, im zweiten Fall hingegen nicht. Die Abgrenzungskriterien sind in AÖFV Nr. 184/1984 festgelegt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, muss zunächst vom Abgabepflichtigen selbst beurteilt werden (EAS 911).
Unter EAS 1033 wurde am im gegebenen Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Übernehmen die deutschen Fachkräfte im Rahmen ihrer Verpflichtungen die Aufgabe, für kurze drei- bis fünftägige Seminar- bzw. Workshopleitungen nach Österreich zu kommen, hiezu die erforderlichen Vertrags-, Konzept- und Auswertungsgespräche zu führen und nach methodisch-didaktischen Formen des seminaristischen und übenden Lernens Plenums- und Kleingruppenarbeit zu leiten, dann spricht ein solches Tätigkeitsbild nicht für die Erbringung einer reinen Vortragstätigkeit im Sinn des Art. 8 Abs. 2 DBA Deutschland-1954.
In der Folge zeigte sich aber, dass auf deutscher Seite keine korrespondierende Praxis gehandhabt wurde. So wurde im Rahmen eines österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens Folgendes vereinbart: „Mitwirkende an einer Workshop-Veranstaltung sind in der Regel als Vortragende im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens zu qualifizieren und unterliegen daher mit den hiefür bezogenen Honoraren der Besteuerung im Veranstaltungsstaat. Hat daher bei einer in Österreich ansässigen Person, die an einer solchen Veranstaltung in Deutschland mitgewirkt hat, eine Besteuerung in Deutschland stattgefunden, wird Österreich abkommenskonform Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewähren" (AÖFV Nr. 103/2000).
Angesichts dieser Gegebenheiten kann es durchaus Zweifelsfälle geben, bei denen nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob eine bilateral konforme Einkünftequalifizierung zustande kommt. Da die Unterschiede zwischen vortragender und unterrichtender Tätigkeit ab nicht mehr relevant sind, erscheint es vertretbar, in Zweifelsfällen für die Vergangenheit pragmatisch wie folgt zu verfahren: Liegt ein Nachweis vor, dass der deutsche Referent seine Vergütungen der deutschen Besteuerung unterziehen muss, weil Deutschland dies als eine Unterrichtstätigkeit einstuft, dann kann der Einkommensteuerabzug in Österreich unterbleiben. Andernfalls wird zur Vermeidung eines abkommenswidrigen negativen Besteuerungskonfliktes der österreichische Steuerabzug vorzunehmen sein. (EAS 2275 v. )