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SWI 6, Juni 2003, Seite 260

Gewinnausschüttung an die britische Muttergesellschaft unter Auflösung von Kapitalrücklagen

Hat eine britische Gesellschaft von einer US-Gesellschaft im Dezember 2002 eine 100%ige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft erworben, dann steht für eine im Jahr 2003 an die neue britische Muttergesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung wegen noch nicht erfolgtem Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die Kapitalertragsteuerbefreiung nach § 94 a EStG noch nicht zu. Wohl aber könnte die Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 5 % gemäß Artikel 10 DBA-Großbritannien in Anspruch genommen werden.

Erfolgt allerdings eine als „Dividendenausschüttung" deklarierte Zahlung an die britische Muttergesellschaft aus der Auflösung einer Kapitalrücklage und stellt sich dies daher nach österreichischem Recht lediglich als eine Einlagenrückzahlung dar, dann gilt dieser Vorgang nach inländischem Recht (§ 4 Abs. 12 EStG) als Beteiligungsveräußerung, die daher nicht der für Dividenden geltenden DBA-Zuteilungsregel unterstellt werden kann. Selbst wenn sich nach inländischem Recht (§ 98 Z 8 EStG) hierdurch - wegen Übersteigens des Buchwertes der Beteiligung - eine Steuerpflicht ergeben sollte, dürfte diese gemäß Art. 7 bzw. 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien nicht geltend gemacht werden. Siehe auch EAS 2176 betr. Einlagenrück...

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