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SWI 5, Mai 2003, Seite 256

Bühnenbildner und Regisseure

(BMF) - Bühnenbildner und Regisseure sind keine „Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar mitwirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch BFH v. , BStBl. II Nr. 1997, 679). Werden daher im Ausland ansässige Bühnenbildner und Regisseure seitens eines österreichischen Theaters mittels Werkvertrages verpflichtet, tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer inländischen festen Einrichtung (z. B. bei einem dauernd zur Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (EAS 0001). Diese Rechtslage gilt ab auch im Verhältnis zu Deutschland.

Die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG kann bei diesem von Art. 17 OECD-MA nicht erfassten Personenkreis (zu dem auch Kostümbildner, Maskenbildner, Lichtdesigner usw. zählen) sonach unterbleiben, wenn die Abkommensberechtigung durch eine Ansässigkeitsbescheinigung des Ansässigkeitsstaates bestätigt wird und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die auf eine gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit der DBA-Steuerfreistellung hinweisen (z. B. wenn dem Theater erkennbar ist, dass im Fall eines auch als Schauspieler auftretenden Regisseurs die steuerpflichti...

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