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SWI 5, Mai 2003, Seite 254

Der EuGH als Motor des Gemeinschaftsrechts

Gerald Toifl

Die Harmonisierung der direkten Steuern fällt zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Dennoch haben nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gesetzgeber ihre Befugnisse so auszuüben, dass auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Diskriminierungen von Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen resultieren. Der EuGH hat vor diesem Hintergrund zahlreiche Bestimmungen in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Diskriminierungen identifiziert. Gammie (Bulletin IBFD 2003, 86 ff.) kommt in einer Untersuchung der Rolle des EuGH für die Entwicklung der direkten Steuern in der EU zu dem Ergebnis, dass zwar nach wie vor der EuGH als Motor des Gemeinschaftsrechts angesehen werden könne, Nachteil einer solchen Sichtweise sei jedoch, dass der EuGH lediglich die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages feststellen kann, ohne dabei auch Verbesserungsvorschläge für eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der nationalen Steuersysteme zu liefern. Insoweit sind daher die Mitgliedstaaten aufgerufen, auf Basis der vom EuGH entwickelt...

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