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PV-Info 11, November 2021, Seite 22

Geringfügigkeit bei Beschäftigung im „Rumpfmonat“

Andreas Gerhartl

Eine geringfügige Beschäftigung liegt ua dann nicht vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze bloß wegen Beginns bzw Beendigung der Beschäftigung während des Monats unterschritten wird. Bei Fehlen fixer Arbeitszeiten ist dabei das tatsächlich erzielte Entgelt aber nicht ohne Weiteres fiktiv auf den vollen Monat hochzurechnen ().

Sachverhalt

Dem Betreffenden war ab Arbeitslosengeld zuerkannt worden. In der Folge schloss er mit einem Dienstgeber einen schriftlichen freien Dienstvertrag als Essenszusteller mit Arbeitsbeginn am und einem Entgelt von 3,24 € pro gelieferter Essensbestellung ab. Es wurde weder eine Arbeitszeit noch eine Mindest- oder Höchststundenzahl pro Tag oder Woche festgelegt. Auf seiner Homepage warb der Dienstgeber sowohl für Angestelltendienstverhältnisse als auch freie Dienstverhältnisse, wobei der Werbespruch „Teilzeit? Vollzeit? Deine Entscheidung“ für beide Beschäftigungsformen galt. Freie Dienstverhältnisse wurden insbesondere mit den Formulierungen „zeitlich flexibel, also ohne fixe Arbeitszeiten“ und „flexible Einplanung der Schichten über unsere App“ angeworben.

Für den Monat Mai 2020 wurde ein Einkommen von 220,84 € (Vergütung fü...

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