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Zurechnung von Einkünften zu in- und ausländischen Betriebstätten
Nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. In der Praxis ergibt sich daraus die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gewinne (und auch Verluste) einer Betriebsstätte „zugerechnet" werden können. Strunk/Kaminski (IStR 2003, 181 ff.) kommen in einer Analyse der jüngsten Rechtsprechung des BFH zu dem Ergebnis, dass der BFH - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - neue Grundsätze für die Zurechnung von Einkünften zu einer ausländischen Betriebsstätte entwickelt hat. Während der BFH in seinem Urteil vom noch auf die Zugehörigkeit des die Einkünfte „verursachenden" Wirtschaftsgutes zur Betriebsstätte abgestellt hat, soll nach Ansicht der Verfasser aus den beiden Urteilen vom (I R 86/01 BStBl. 2002 II 1374; I R 10/01) nunmehr auf jede einzelne Einkunftsquelle abzustellen sein. Diese Überlegung...