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SWI 5, Mai 2003, Seite 224

Konzerndividendenbegünstigung im DBA-Russland

(BMF) - Hält eine in der Russischen Föderation ansässige Kapitalgesellschaft 100 % der Geschäftsanteile an einer in Österreich ansässigen Tochterkapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von ehemals 500.000 ATS (jetzt EUR 36.336,42), dann kann die Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen an die russische Muttergesellschaft nur dann auf 5 % herabgesetzt werden, wenn „die Beteiligung am Kapital 100.000 US-Dollar oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigt".

Auch wenn das Stammkapital der österreichischen Tochter-GmbH voll eingezahlt ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wie aber bereits in EAS 1676 ausgeführt worden ist, wird für die Auslegung des Begriffs „Beteiligung am Kapital" auf Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA zurückzugreifen sein. Danach ist unter dem Ausdruck „Kapital" wohl grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen. Der Wert von Darlehen oder anderen Mitteln, die nach dem Gesellschaftsrecht nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis (Unterkapitalisierung, Gleichstellung von Darlehen und Gesellschaftskapital) nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden, sind...

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