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Unfallrenten in OECD-konformen DBAs
Unfallrenten haben nach Auffassung des BM für Finanzen Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher weder unter Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) noch auch unter Artikel 18 (Ruhegehälter); denn sie sind nicht von dem in Artikel 18 verwendeten Begriff „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichem Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 noch unter Artikel 18 zu bewirken. Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang anderes ergibt (Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Aus dem Abkommenszusammenhang heraus betrachtet lassen sich aber Abgeltungen eines erlittenen Schadens nicht einer Zuteilungsregel für die Abgeltung von geleisteter Arbeit zuordnen.
Unfallrenten fallen son...