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Italienisches Aufwertungswahlrecht für Beteiligungen
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sind die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Wird daher in Italien bei einer im Privatvermögen gehaltenen 11%igen Beteiligung an einer italienischen Kapitalgesellschaft vom italienischen Wahlrecht der Beteiligungsaufwertung Gebrauch gemacht, dann führt dies auf österreichischer Seite nicht zu einem im Aufwertungsjahr steuerlich erfassbaren Wertzuwachs. Daher kann auch nicht im Fall einer späteren Veräußerung durch den in Österreich ansässigen Gesellschafter der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises zu dem nach italienischem Recht berechneten höheren Wertansatz ermittelt werden.
Wenn daher im Aufwertungsjahr keine italienischen Einkünfte erzielt werden, die österreichische Einkommensteuerpflicht auslösen, und wenn daher der vom Aufwertungsgewinn S. 207erhobenen italienischen Steuer keine österreichische Steuer gegenübersteht, auf die eine Anrechnung vorgenommen werden könnte, dann ist die italienische Steuer damit „verloren".
Ob bei Zeitnähe zwischen italienischer Aufwertung einerseits und einer in der Folge in Österreich steuerpflichtigen Veräußerung anderseits eine solche innere Ver...