Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 321

Keine Befristung des Antrags auf „Vätertausch“ – aber viele Fragen auf dem Weg dorthin

iFamZ 2017/168

Art 8 EMRK; § 150 ABGB

Das Verfahren nach § 150 ABGB wird (nur) über – unbefristet möglichen – Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt.

Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Zur Entwicklung der Person gehört auch das Recht, notwendige Informationen über wesentliche Aspekte der eigenen Identität und jener der Eltern zu erhalten. Beschränkungen dieses grundrechtlich geschützten Anspruchs müssen nach Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt werden.

Die während der Ehe ihrer Mutter geborene, nunmehr im 47. Lebensjahr stehende Antragstellerin behauptet, das außereheliche Kind eines im Jahr 2001 verstorbenen Mannes (in der Folge: Putativvater) zu sein, und beantragte zur Feststellung der Abstammungsverhältnisse die Durchführung der für DNA-Tests erforderlichen Untersuchungen der Kinder des Putativvaters und hilfsweise die Anordnung der Exhumierung seines Leichnams zum Zweck der Entnahme einer Gewebeprobe für die Erstellung eines Vaterschaftsgutachtens. Die Feststellung der Abstammung sei ein elementares Grundrecht eines Menschen. Die Antragsgegner seien als Kinder und gesetzliche Erben des Putativvaters im Abst...

Daten werden geladen...