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Stock-Option-Ausübung nach Entsendung nach Kasachstan
Wurde ein Dienstnehmer mit Lebensmittelpunkt in Österreich von seinem österreichischen Dienstgeber ab für die Dauer von drei Jahren nach Kasachstan entsandt und übt er dort im Jahr 2002 ein Aktien-Optionsrecht aus, das ihm 1997 eingeräumt worden ist, dann unterliegen die hierbei lukrierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kraft unbeschränkter Steuerpflicht der österreichischen Besteuerung. Sind auf Grund eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides in den Jahren 2001 bis 2003 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die in Kasachstan erzielten Einkünfte von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen, dann erfasst dieser Bescheid auch jenen Teil der „Stock-Option-Einkünfte", die auf die Tätigkeit in Kasachstan entfallen. Sollten dies 23 % der Stock-Option-Einkünfte sein, dann sind folglich nur 77 % davon in die österreichische Besteuerungsgrundlage des Jahres 2002 einzubeziehen.
Wenn nun nach dem Steuerrecht von Kasachstan 100 % der Einkünfte im Auszahlungsjahr 2002 in Kasachstan der dortigen mit 25 % bemessenenen Besteuerung unterzogen werden, dann tritt hinsichtlich dieser 77 % der Einkünfte eine Doppelbesteuerung ein, die aber nach der VO BGBl. II Nr. 474 im ...