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SWI 8, August 2021, Seite 445

VwGH zur Einordnung von Geschäftsführern einer österreichischen GmbH nach dem DBA Russland

Gemäß Art 15 Abs 2 DBA Russland bleibt das Besteuerungsrecht an Geschäftsführervergütungen beim Ansässigkeitsstaat, wenn sich der Empfänger der Einkünfte im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält.

Zu klären ist auch, inwieweit bei Geschäftsführern Art 15 oder 16 DBA Russland anzuwenden ist.

Die in der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92, vorgesehene Vorgangsweise greift nur bei Empfängern von Einkünften, die im Ausland ansässig sind.

Sachverhalt: Im Zuge einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2010 wurde eine österreichische GmbH zur Haftung herangezogen, da betreffend die drei von ihr beschäftigten (nicht beteiligten) Geschäftsführer X, Y und Z keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Auch wenn die Geschäftsführer im Baltikum und in Russland tätig waren und somit nur beschränkte Steuerpflicht bestand, lag nach Auffassung der Außenprüfung dennoch ein Verwertungstatbestand nach § 98 Abs 1 Z 4 EStG vor, weil die Geschäftsführer ihre Leistungen gegenüber einer inländischen GmbH erbrachten. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die österreichische GmbH als Revisionswerberin aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Geschäftsführer in Russland befunden hätte und auch die Tätigkeit der Geschä...

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