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Ausländische Rechtshilfe und Verbot der Beweisverwertung
EXCHANGE OF INFORMATION AND A BAN ON THE USE OF EVIDENCE
Basically, in tax procedures all evidence can be made use of. There is no ban on using certain evidence. In cases of information which has been provided in another country, however, other regulations are valid. Marco Laudacher analyses the legal situation and describes the practical effects on the basis of recent rulings of the Administrative Court.
I. Beweiswürdigung und Beweisverwertungsverbot
Das Abgabenverfahren kennt grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot, vielmehr kommt nach § 166 BAO als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. In § 4 ARHG 1979, BGBl. Nr. 529/1979, wird aber angeordnet, dass Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Leistung von Rechtshilfe gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, einzuhalten sind. Die Auswirkungen derartiger gerichtlicher Zusagen an die Staaten Liechtenstein und Schweiz (für das spätere Verfahren bei der Finanzbehörde) waren schon einmal Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens.
Im österreichischen Abgabenrecht existieren zwar verbindliche Beweisaufnahmeverbote, als Beweisthemenverbot (kein Beweis hinsichtlich bestimmter Fragen), als Beweismit...