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SWI 3, März 2003, Seite 151

In Bezug auf die Frage, ob i. S. d. § 34 Abs. 8 EStG im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, liegt kein Grund vor, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln

Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung von (86 % der) Kosten der Berufsausbildung seiner Tochter außerhalb des Wohnortes, nämlich an der Hochschule der Künste in Berlin, als außergewöhnliche Belastung. Über Vorhalt des Finanzamtes räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Hochschule für Musik und darstellende Kunst, Studienrichtung Schauspiel am Max-Reinhardt-Seminar in Wien, ein gleichartiges Studium anbiete, allerdings nur für jene, die die Aufnahmsprüfung bestünden. Das Finanzamt berücksichtigte den entsprechenden Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die in § 34 Abs. 8 EStG 1988 normierte Voraussetzung einer im Einzugsbereich des Wohnortes nicht bestehenden Ausbildungsmöglichkeit nicht erfüllt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im Wesentlichen mit der (auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 EStG 1972 gestützten) Begründung, dass weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung des Beschwerdeführers bestehe, seiner Tochter ein Auslandsstudium zu finanzieren.

Dazu führt der VwGH aus: Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, die gesetzlichen Grundlagen für die Anerkennung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Bel...

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