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SWI 3, März 2003, Seite 150

Erhöhte Mitwirkungspflicht und Gemeinschaftsrecht

Gerald Toifl

Nach § 115 Abs. 1 BAO ist das Steuerverfahren in Österreich durch den Amtswegigkeitsgrundsatz gekennzeichnet. Demnach haben die Abgabenbehörden den abgabepflichtigen Sachverhalt zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Amtswegigkeitsgrundsatz kann jedoch nicht losgelöst von dem verfahrenrechtlichen Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen gesehen werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Vorschrift des § 90 Abs. 2 AO in Deutschland findet sich im österreichischen Recht zwar keine ausdrückliche Vorschrift, die eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anordnet. Allerdings geht der VwGH in stRspr. davon aus, dass sich die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Auslandsbeziehungen erweitert. Vor diesen Hintergrund stellt sich die Frage, ob solche erhöhten Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug im Vergleich zu Sachverhalten mit Inlandsbezug den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote entsprechen. Diese Frage wird vor dem Hintergrund der in Deutschland neu eingeführten Vorschrift des § 90 Abs. 3 AO (Dokumentationspflichten bei Verre...

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