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Zeitverschobene Anrechnung ausländischer Quellensteuern
(BMF) - Sind auf der Grundlage eines DBA oder von § 48 BAO ausländische Steuern auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen, dann kann diese Anrechnung immer nur auf jene österreichische Steuer erfolgen, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Verbucht ein österreichisches Unternehmen eine im Jahr 2000 erbrachte Leistung als gewinnerhöhende Forderung und wird im Jahr 2002 hiefür im ausländischen Staat Steuer bezahlt, dann ist die im Jahr 2002 entrichtete ausländische Steuer auf jene österreichische Einkommensteuer anzurechnen, die auf die im Jahr 2000 gewinnerhöhend angesetzten Einkünfte entfällt. Sollte das österreichische Unternehmen nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren (z. B. vom 1. 7. bis 30. 6.) und sollte aus diesem Grund die z. B. im Oktober 2000 gewinnerhöhend angesetzte Forderung erst bei der Veranlagung 2001 besteuert werden, dann muss nach diesen Grundsätzen die im Jahr 2002 gezahlte ausländische Steuer bei der Veranlagung 2001 berücksichtigt werden. (EAS 2194 v. ).