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SWI 3, März 2003, Seite 107

Koproduktion mit einem deutschen gemeinnützigen Theater

Wirkt ein deutsches Theater, dessen Gemeinnützigkeit seitens der deutschen Steuerbehörden bestätigt worden ist, an inländischen Gemeinschaftsveranstaltungen mit einer österreichischen Theater-Betriebs-GmbH mit, dann unterliegen die hierfür dem deutschen Theater gezahlten Pauschalvergütungen keiner österreichischen Abzugsbesteuerung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland gegeben. Allerdings sieht diese Bestimmung als Formalvoraussetzung vor, dass die Bestätigung von der „zuständigen Behörde" erteilt wird. Gemäß Artikel 3 des Abkommens wäre dies das Bundesministerium der Finanzen in Berlin; es sei denn, dass das Ministerium die Befugnis zur Erteilung derartiger Bestätigungen an das örtlich zuständige Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland bislang der österreichischen Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber nicht anzunehmen ist, dass das deutsche Bundesfinanzministerium sich von der Einstufung durch das örtlich zuständige Finanzamt distanzieren wird, bestehen bis auf weiteres keine Bedenken, wenn in dringlichen Fällen der Steuerabzug auf der Grundlage der finanzamtli...

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