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Ansässigkeit im DBA-Recht
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteilen vom (7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18; Revisionen anhängig beim BFH zu II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20) über die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Schenkungen nach dem DBA Deutschland – Schweden entschieden. Pohl (NWB 2021, 240 ff) stellt dar, dass diese Urteile auch für DBA auf dem Gebiet der Ertragsteuern wichtige Aussagen enthalten. Das FG habe nämlich klargestellt, dass es zur Bestimmung der Ansässigkeit nicht darauf ankomme, ob eine Person in einem Vertragsstaat auch tatsächlich besteuert wird. Die Finanzverwaltung argumentierte demgegenüber, dass eine Person nur dann in einem Vertragsstaat ansässig sein könne, wenn sie dort auch tatsächlich besteuert wird; dies sei hier nicht der Fall, weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden mit Wirkung zum abgeschafft wurde. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Da das DBA seit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden nicht gekündigt oder geändert wurde, bestehe dieses unverändert fort. Entscheidend sei nicht die konkrete Steuerpflicht, sondern die abstrakte Möglichkeit zur Besteuerung.