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SWI 3, März 2003, Seite 103

§-48-BAO-Verordnung und ausländische Vorjahresverluste

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft vor dem Jahr 2002 in einer ausländischen Betriebstätte einen - in Österreich gem. § 2 Abs. 2 EStG ausgeglichenen - Verlust erlitten und erzielt diese Gesellschaft im Jahr 2002 (sonach ab Wirksamkeitsbeginn der §-48-BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002) in dieser ausländischen Betriebstätte einen Gewinn, dann kann dieser Gewinn gemäß § 3 der Verordnung nur insoweit von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, als dies nicht zu einer Doppelverwertung der ausländischen Verluste führt.

Wird daher der vor 2002 erlittene Auslandsverlust bei der ausländischen Besteuerung im Jahr 2002 in Abzug gebracht, dann ist der ausländische Gewinn dieses Jahres gemäß § 3 der Verordnung insoweit nicht mehr in Österreich von der Besteuerung zu befreien, als dieser Verlust in den Vorjahren die österreichische Steuerbemessungsgrundlage vermindert hat. Im Ergebnis ist damit im Wirkungsbereich der Verordnung jeneS. 104 Rechtslage geschaffen, die der Verwaltungsgerichtshof () für die vergleichbaren DBA-Anwendungsfälle vorgezeichnet hat. (EAS 2213 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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