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SWI 3, März 2003, Seite 102

Übertragung einer Pensionsanwartschaft auf eine ausländische Pensionskasse

Pensionszahlungen, auch Einmalabfindungen von Pensionsansprüchen, zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften des Pensionsberechtigten. Diese Steuerpflicht tritt nicht nur dann ein, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist, sondern auch dann, wenn vorher Pensionsauszahlungen (z. B. Abfindungen von Anwartschaftsrechten) geleistet werden. Ob die Auszahlungsbeträge den Pensions- bzw. Anwartschaftsberechtigten bar ausgezahlt werden oder zu ihren Gunsten an einen Dritten (z.B. an eine Pensionskasse) gezahlt werden, kann hierbei keinen Unterschied machen; in beiden Fällen tritt nämlich ein steuerlicher Einkünftezufluss (im zweiten Fall kombiniert mit einer gleichzeitig stattfindenden Einkünfteverwendung durch Zuleitung an den Dritten) ein.

S. 103Allerdings wurde für einen durch das Gesetz genau umschriebenen Fall der Eintritt dieser Steuerpflicht unterbunden: wenn auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen Pensionsanwartschaften an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger geleistet werden; in diesem Fall soll keine Steuerpflicht eintreten (§ 26 Z 7 lit. c EStG). Damit wurde eine Überbindung von Pensionsanwartschaften an eine inländische Pensionskasse von der Besteuerung...

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