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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 320

Obsorge beim KJHT – keine Rückübertragung auf den Vater; Vorrang des Kindeswohls vor dem Elternrecht

iFamZ 2017/166

§ 181 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

(…)

2. Das Erstgericht hat die Obsorge für die beiden Kinder bereits 2011 dem KJHT (damals: „Jugendwohlfahrtsträger“) übertragen. Seither leben sie in Pflegefamilien, in denen sie jeweils umfassend integriert und verwurzelt sind. Sie haben eine tragfähige Beziehung zu ihren Pflegeeltern als ihre primären Bezugspersonen aufgebaut und sie werden von ihren Pflegeeltern liebevollst betreut, gefördert und bestmöglich unterstützt. Mit Beschluss vom sprach das Erstgericht (damals unbekämpft) aus, dass die Obsorge für die beiden Kinder auf Dauer und zur Gänze beim KJHT verbleibe.

Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist die Abweisung eines Antrags des Vaters auf Rückübertragung der Obsorge, die von den Vorinstanzen primär damit begründet wurde, dass die Herausnahme der Kinder aus ihrem intakten und vertrauten Familiensystem „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ zu einer Traumatisierung der Kinder und zu unabsehbaren negativen Folgen für ihre weitere Entwicklung führen würde. (…)

3. Die dagegen vorgebrachten, auf Art 8 EMRK und auf Rsp zur Entziehung der Obsorge gestützten Rechtsausführungen des Revisionsrekurswerbers, mit denen er inhaltlich sein Elternrecht...

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