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SWI 1, Jänner 2003, Seite 047

Bescheide gem. § 48 BAO des Bundesministers für Finanzen, mit denen im Ergebnis dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung getragen wird, bewirken materielle Klaglosstellung in den höchstgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der (dem Begehren noch nicht Rechnung tragenden) Abgabenbescheide.Bei einem allfälligen Ausscheiden der Bescheide gem. § 48 BAO aus dem Rechtsbestand wären auch die darauf gestützten Einkommensteuerbescheide (neuerlich) nach § 295 BAO abzuändern, womit sich für die Beschwerdeführer die Möglichkeit ergäbe, die neuen Bescheide zum Gegenstand einer Anfechtung zu machen.Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste nach dem alten und nach dem neuen DBA-Deutschland.

l Bei einem allfälligen Ausscheiden der Bescheide gem. § 48 BAO aus dem Rechtsbestand wären auch die darauf gestützten Einkommensteuerbescheide (neuerlich) nach § 295 BAO abzuändern, womit sich für die Beschwerdeführer die Möglichkeit ergäbe, die neuen Bescheide zum Gegenstand einer Anfechtung zu machen.

l Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste nach dem alten und nach dem neuen DBA-Deutschland.

Die Abgabepflichtigen sind Kommanditisten einer österreichischen KG mit Wohnsitz in Deutschland und somit in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die KG erlitt in den Jahren 1990, 1991 und 1992 Verluste, während beide Abgabepflichtigen in Deutschland positive Gesamteinkünfte hatten, sodass deren „Österreich-Verluste" zufolge § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG in Österreich nicht als Sonderausgaben zum Verlustabzug heranzuziehen waren. Mit den im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom wurden daher bei der Ermittlung der Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1995 die von der KG in den Jahren 1990 bis 1992 erlittenen Verluste nicht zum Abzug zugelassen, obwohl auch in Deutschland der Abzug der Verluste nicht gelten...

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