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EuGH: Auslagerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen
In seinem Urteil vom , K und DBKAG, C-58/20 und C-59/20, hatte sich der EuGH mit der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Verwaltung von Sondervermögen und der Auslagerung damit verbundener Leistungen an Dritte zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen K (C-58/20) bzw der DBKAG (C-59/20) und dem Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz, wegen der Weigerung des Finanzamts, K und der DBKAG die in Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL vorgesehene Steuerbefreiung zu gewähren.
Dem Rechtsstreit lagen folgende Ausgangssachverhalte zugrunde:
Rs K (C-58/20)
Zwischen 2008 und 2014 lagerten verschiedene Verwaltungsgesellschaften (die vor 2011 als Kapitalanlagegesellschaften bezeichnet wurden) bestimmte Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fonds-Anteilinhaber maßgeblichen Werte wie zB die Steuerrechnungen an einen Dritten, hier K, aus. Bei der Erbringung dieser Leistungen musste sich K auf die Ertragsrechnung auf Fondsebene stützen, wie sie von den Verwaltungsgesellschaften aufbauend auf der von der Depotbank erstellten Saldenliste und Fondsbuchhaltung erstellt wurde. K übernahm dabei die in den Salden und der E...